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Abwerben von Kunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Geht es um das Abwerben von Kunden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ohne dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, ist zunächst festzuhalten, dass der Kundenstamm zwar einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, jedoch kein geschütztes Rechtsgut darstellt.

Einen Anspruch auf Erhalt des Kundenstamms gibt es daher nicht, denn das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch, wenn es zielgerichtet und planmäßig erfolgt.

Es ist daher grundsätzlich zulässig, sofern nicht verwerfliche Umstände hinzukommen.

Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr.10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor.

Hierbei können verwerfliche Umstände insbesondere sein:

  • Verleitung zum Vertragsbruch
     
  • Grundsätzlich ist die bewusste Beeinflussung des Kunden, gegen die Verpflichtungen aus dem mit einem Konkurrenten bestehenden Vertrag zu verstoßen, verwerflich und damit unzulässig, wobei schon der Versuch ausreicht. Dabei kann auch entscheident sein, dass der Unternehmer die Kunden ungenügend über das Leistungsangebot der Mitbewerber oder die aus der Vertragsauflösung erwachsenen Nachteile und Risiken informiert.
     
  • Zulässig ist dagegen ein bloßes Angebot, den Vertragspartner zu wechseln, auch wenn der Kunde noch vertraglich gebunden ist und der Anbietende dies weiß.
     
  • herabsetzende oder anschwärzende Äußerungen über Leistungs- und Warenangebot, Qualifikation oder Befähigung des Konkurrenten.
     
  • täuschende oder irreführende Angaben über das Konkurrenzunternehmen oder dessen Mitarbeiter.
     
  • Abwerbung von Kunden des Konkurrenten während einer Zusammenarbeitmit diesem oder während der vertretungsweisen Betreuung seiner Kunden.
     
  • Überrumpelung oder Bestechung des Kunden
     
  • Ausnutzen eines fehlgeleiteten Auftrags sowie Abfangen von Kundenaufträgen- oder -anfragen.
     
  • Verwendung unlauter beschaffter Geschäftsunterlagen oder -geheimnisse, insbesondere Kundenlisten und Adressen (z.B. auf Datenträgern gespeicherte oder in Listen des früheren Arbeitgebers aufgeführte Informationen).
     
  • Zulässig ist allerdings das Verwenden von im Gedächtnis gespeicherten Informationen.
     
  • u.U. Missachtung von Berufsstandesordnungen (z.B. Werbebeschränkungen für Rechtsanwälte, Ärzte).
     
  • überwiegendes Umwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers, um diesen wirtschaftlich zu schädigen.
     
  • Gründen eines eigenen Unternehmens und trotz Ähnlichkeit beider Unternehmen unzureichende Abgrenzung gegenüber dem des früheren Arbeitgebers, so dass Kunden die veränderte Wettbewerbslage nicht erkennen können.

Sofern ein unlauteres Abwerben von Kunden vorliegt, kommen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche in Betracht. Die Beweislast für das Vorliegen verwerflicher Umstände obliegt dem Unternehmen, dessen Kunden unlauter abgeworben wurden.

Ihre anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

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Gesellschaftsrecht  - horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Tel. 0511/ 357 356-0 · Fax 0511/ 357 356-29 · info@gesellschaftsrechthannover.de